OFD Münster

Finanzierung unter Einsatz von Lebensversicherungen; Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen gemäß § 29 EStDV

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 016/2006

In der Praxis sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen Versicherungsunternehmen bzw. Kreditinstitute bei Vorliegen so genannter „Neuverträge” (Lebensversicherungsverträge mit Vertragsabschluss nach dem ) Anzeigen nach § 29 EStDV erstellen und an die entsprechenden Wohnsitzfinanzämter der Versicherungsnehmer übersandt haben.

Nach § 29 EStDV sind derartige Anzeigen jedoch nur bei Lebensversicherungen zu versenden, deren Laufzeit vor dem begonnen hat, da sich durch das Alterseinkünftegesetz die steuerliche Behandlung von Lebensversicherungen grundlegend geändert hat. Da für Lebensversicherungen, die nach dem abgeschlossen wurden, ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht kommt und die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n.F. zu versteuern sind, ist es unerheblich, ob eine Lebensversicherung der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dient. Bei Neuverträgen ist daher eine Unterscheidung zwischen steuerschädlicher und steuerunschädlicher Verwendung nicht mehr erforderlich.

Bei Vorliegen einer Anzeige nach § 29 EStDV bittet die OFD daher zunächst zu prüfen, ob ein Alt- oder ein Neuvertrag vorliegt.

Bei Vorliegen eines Altvertrags ist – wie bisher – zu prüfen, ob eine steuerschädliche oder steuerunschädliche Verwendung vorliegt. [1]

Im Falle eines Neuvertrags erübrigt sich eine weitergehende Prüfung. Insbesondere ist kein Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen zu erlassen. [2]

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
WAAAB-91866

1Nach altem Recht (Veranlagungszeiträume vor dem ) waren grundsätzlich auch „außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind”, steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a. F.). Diese Steuerpflicht wurde aber in den weitaus meisten Fällen durch § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG a. F. aufgehoben, da diese Regelung die Erträge solcher Versicherungen freistellt, deren Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig waren. Dieses „Privileg” für Lebensversicherungen wird für alle Verträge weitergeführt, die vor dem abgeschlossen worden sind (§ 52 Abs. 36 S. 5 EStG), soweit keine steuerschädliche Überfinanzierung oder Übersicherung im Rahmen der Policenfinanzierung nach § 10 Abs. 2 S. 2 EStG a. F. vorgenommen wird.

2Für Lebensversicherungen, die nach dem abgeschlossen worden sind, ist der Sonderausgabenabzug ausgeschlossen (Ausnahme Risikolebensversicherung) und die Versteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 n. F. EStG durchzuführen. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n. F. unterwirft grundsätzlich den „Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, der Einkommensteuer. Hat der Versicherte im Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr bereits vollendet und besteht der Versicherungsvertrag schon mindestens 12 Jahre, dann wird nur die Hälfte des o. g. Unterschiedsbetrags bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt.