BFH Beschluss v. - VI S 8/06

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung

Gesetze: GKG § 66

Instanzenzug:

Gründe

Der mit der Erinnerung zugleich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz wird abgelehnt. Denn eine solche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt voraus, dass die mit der Erinnerung erhobenen Einwendungen sich gegen den Kostenansatz selbst richten (vgl. , BFH/NV 2006, 342). Die Einwendungen der Erinnerungsführer zielen jedoch lediglich auf die inhaltliche Unrichtigkeit der der Kostenentscheidung zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung. Deshalb wurde auch mit Beschluss vom heutigen Tag die Erinnerung zurückgewiesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1867 Nr. 10
UAAAB-91845