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BFH 22.01.1997 I R 64/96

Körperschaftsteuer; | Abziehbarkeit von Nebenleistungen einer Kapitalgesellschaft zu der von ihren Gesellschaftern geschuldeten Kapitalertragsteuer

Ein Verspätungszuschlag, den eine KapGes wegen verspäteter Abgabe einer KapErtrSt-Anmeldung entrichten muß, ist eine abzugsfähige BA (). Der Umstand, daß der Verspätungszuschlag maßgebend auf der gesetzlichen Verpflichtung zum Steuerabzug beruht, schließt die Annahme einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG aus. Der - rückwirkend auch auf den VZ 1988 anwendbare - § 10 Nr. 2 KStG 1990 ist nur auf Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern der KapGes sowie die hierauf entfallenden Nebenleistungen anwendbar, also z. B. auf die KSt, die durch Steuerabzug vom Kapitalertrag der KapGes erhoben wird. Dagegen fällt die bei Gewinnausschüttungen erhobene KapErtrSt unter die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähigen Steuern vom Einkommen der Gesellschafter. Eine Steuer vom Einkommen der Gesellschafter kann aber ni...

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