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Einkommensteuer | Abzug von Schulgeldzahlungen an „Europäische Schulen”
Die „Europäischen Schulen” erfüllen die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre, und sind durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkommt (Abweichung vom , BFH/NV 1999 S. 918; Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
Praxishinweise: Die „Europäischen Schulen” sind zwar weder staatlich genehmigt, noch anerkannt, noch erlaubt. Es besteht jedoch ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, und dieser Anspruch reicht nach Ansicht des BFH aus, um eine Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen zu bejahen. Ein entsprechender Status ist also ausreichend.