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Zurechnung von durch Nachkalkulation festgestellten Fehlbeträgen als verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter
Die bei einer Nachkalkulation festgestellten Fehlbeträge der von einer GmbH betriebenen Gaststätte können dem Gesellschafter der GmbH nur dann als verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet werden, wenn festgestellt wird, dass dieser oder ihm nahe stehende Personen das Geld erhalten haben (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 3 EStG; § 8 Abs. 3 KStG).
Praxishinweise: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Fehlt es an einer solchen Zuwendung, so kann auch nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass gegen die Kapitalgesellschaft bereits ein bestandskräftiger Körperschaftsteuerbescheid ergangen ist, in dem eine verdeckte Gewin...