Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausgleichsposten bei Beteiligungserwerb mit Zuzahlung des Veräußerers
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver Ausgleichsposten auszuweisen sein (Bezug: § 249, § 250 Abs. 2, § 251, § 252 Abs. 1, § 255 Abs. 1, § 265 § 301, § 309 HGB).
Praxishinweise: Nach den GoB dürfen nur realisierte Gewinne ausgewiesen werden. Die Zuzahlung des Veräußerers im Rahmen der Anschaffung einer Beteiligung kann deshalb wegen der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen zu keiner Gewinnrealisierung führen. Da ein Ausweis von negativen Anschaffungskosten nicht möglich ist (Anschaffungskosten erfordern Aufwendungen des Erwerbers), kann die Erfolgsneutralität nur durch einen passiven Ausgleichsposten erreicht werden. Der Ausgleichsposten ist erst aufzulösen, wenn die Beteiligung aus dem Betri...