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BBKM 8/2006 S. 196

Keine Terminsgebühr im Aussetzungsverfahren

Auch im finanzgerichtlichen Verfahren setzt die Entstehung einer Terminsgebühr voraus, dass im betreffenden Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben und nicht nur freigestellt ist. Da im Antragsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO nach der Verfahrensordnung eine mündliche Verhandlung schon vom Grundsatz her nicht vorgesehen ist, entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr. Dann sind auch die damit in Zusammenhang stehenden Auslagen nach VV Nr. 7003 (Fahrtkosten) und Nr. 7005 RVG (Tagegeld) nicht erstattungsfähig (, NWB EAAAB-82372).

Als Ausnahme zu dieser Regel ist für das finanzgerichtliche Verfahren in VV Nr. 3202 Abs. 2 RVG ausdrücklich geregelt, dass die Gebühr abweichend hiervon dann entsteht, wenn die Entscheidung nach §§ 79a Abs. 2, 90a oder § 94a FGO ergeht, d. h. ...