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BBKM 8/2006 S. 196
Keine Terminsgebühr im Aussetzungsverfahren
Auch im finanzgerichtlichen Verfahren setzt die Entstehung einer Terminsgebühr voraus, dass im betreffenden Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben und nicht nur freigestellt ist. Da im Antragsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO nach der Verfahrensordnung eine mündliche Verhandlung schon vom Grundsatz her nicht vorgesehen ist, entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr. Dann sind auch die damit in Zusammenhang stehenden Auslagen nach VV Nr. 7003 (Fahrtkosten) und Nr. 7005 RVG (Tagegeld) nicht erstattungsfähig (, NWB EAAAB-82372).