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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 10 KO 39/05 EFG 2006 S. 1012 Nr. 13

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3FGO § 90 Abs. 1ZPO § 128 Abs. 1RVG VV Nr. 3202 RVG VV Nr. 3104

Grundsätzlich keine Terminsgebühr im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 FGO

Leitsatz

  1. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren setzt die Entstehung einer Terminsgebühr voraus, dass im betreffenden Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben und nicht nur freigestellt ist.

  2. Da im Antragsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO nach der Verfahrensordnung eine mündliche Verhandlung schon vom Grundsatz her nicht vorgesehen ist, entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1012 Nr. 13
EAAAB-82372

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 14.02.2006 - 10 KO 39/05

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