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Erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Grundstücksverwaltung
Geringfügige Vermietung von Betriebsvorrichtungen begünstigungsschädlich
Nach der BFH-Entscheidung v. – VIII R 39/05 kann ein Vermögensverwaltungsunternehmen die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bereits dann nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn eine geringfügige Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegt. Der BFH legt die Vorschrift wortlautgetreu aus. Weil § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG eine „ausschließliche” Verwaltung eigenen Grundbesitzes verlangt, sieht der BFH keinen Anwendungsspielraum für das Verhältnismäßigkeitsgebot.
Gewerblich geprägte Personengesellschaft mit Mieteinnahmen
Im entschiedenen Streitfall vermietete eine KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH war, eigenen Grundbesitz und Betriebsvorrichtungen, wie Lackier- und Staubsauganlage, Hebebühne, etc., die sich in einer gemieteten Lackierhalle befanden. Der Anteil der Mieteinnahmen aus der Überlassung der Betriebsvorrichtungen betrug lediglich 1,8 v. H. der Gesamtmieteinnahmen. Das Finanzamt berücksichtigte nach einer Außenprüfung keine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Der BFH entschied, abweichend von der Auffassung der Vorinstanz, dass die Begünstigung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nicht zu gewähren ist.