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Anwendung des § 10 Abs. 2 ErbStG bei beschränkter Steuerpflicht
§ 10 Abs. 2 ErbStG kommt in Fällen, in denen der Schenker zusätzlich die Steuer des Erwerbers übernimmt oder einem Anderen auferlegt oder im Erbfall die Steuer des Erwerbers einem Anderen auferlegt nicht zur Anwendung, da die zu übernehmende Steuerforderung nicht zum Inlandsvermögen i. S. des § 121 BewG gehört.