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Aufrechnung von Grunderwerbsteuer im Insolvenzverfahren
Eine Aufrechnung ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO dann nicht möglich, wenn die Forderung, gegen die der Insolvenzgläubiger aufrechnen will, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wird. Ein im Grundstückskaufvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht führt nicht dazu, dass damit ein die Grunderwerbsteuer betreffender Erstattungsanspruch begründet wird.