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Erbschaftsteuer | Anwendung des § 10 Abs. 2 ErbStG bei beschränkter Steuerpflicht
Zu der Frage, ob in den Fällen beschränkter Steuerpflicht § 10 Abs. 2 ErbStG anwendbar ist, wenn der Schenker zusätzlich die Steuer des Erwerbers übernimmt oder einem Anderen auferlegt oder im Erbfall die Steuer des Erwerbers einem Anderen auferlegt, nimmt das 3 - S 3810/29 NWB AAAAB-91120 wie folgt Stellung: § 10 Abs. 2 ErbStG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung, da die zu übernehmende Steuerforderung nicht zum Inlandsvermögen i. S. des § 121 BewG gehört.