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Finanzgerichtsordnung | Allgemeine Leistungsklage auf Auszahlung des festgesetzten Kindergelds
Eine Klage, die auf Auszahlung des bereits durch Verwaltungsakt festgesetzten Kindergelds gerichtet ist, ist als allgemeine Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 dritte Alternative FGO zulässig. Die Familienkasse ist berechtigt, das festgesetzte Kindergeld bis zur Klärung, ob die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs weiterhin bestehen, vorläufig nicht auszuzahlen, wenn ein konkreter Anlass besteht, Nachweise über das weitere Bestehen des Kindergeldanspruchs zu verlangen ( NWB NAAAB-90926).