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FG München Urteil v. - 9 K 3206/04

Gesetze: FGO § 40 Abs. 1, FGO § 46 Abs. 1, FGO § 46 Abs. 2, AO § 218 Abs. 2

Allgemeine Leistungsklage auf Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes

Leitsatz

1. Eine Klage, die auf Auszahlung des bereits durch Verwaltungsakt festgesetzten Kindergeldes gerichtet ist, ist als allgemeine Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 Alternative 3 FGO zulässig.

2. Die Familienkasse ist berechtigt, das festgesetzte Kindergeld bis zur Klärung, ob die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs weiterhin bestehen, vorläufig nicht auszuzahlen, wenn ein konkreter Anlass besteht, Nachweise über das weitere Bestehen des Kindergeldanspruchs zu verlangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2006 S. 2639
NAAAB-90926

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FG München, Urteil v. 24.05.2006 - 9 K 3206/04

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