Fin Behörde Hamburg - 51 - S 7368 - 002/06

UMSATZSTEUER;
Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG);
Anhebung der Umsatzgrenze in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum .

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten kann abweichend von Abschnitt 254 Abs. 1 Satz 4 UStR mit Wirkung vom genehmigt werden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Kalenderjahr 2005 mehr als 125.000 EUR, aber nicht mehr als 250.000 EUR betragen hat. Anträge, in denen Unternehmer, die diese Voraussetzung erfüllen, einen rückwirkenden Wechsel zum begehren, sind im Hinblick auf § 27 Abs. 1 UStG abzulehnen.

Fin Behörde Hamburg v. - 51 - S 7368 - 002/06

Fundstelle(n):
INF 2006 S. 774 Nr. 20
UVR 2006 S. 329 Nr. 11
UAAAB-91080