BFH Beschluss v. - IX B 51/05

Bindung des Finanzamts an die Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien bei teilentgeltlicher Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter

Gesetze: EigZulG § 8 Abs. 1; AO § 41, AO § 42

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Die Rechtsfrage,

"ob das Einkommensteuer- und das Eigenheimzulagenrecht einer zivilrechtlich gewillkürten Widmung eines Teil-Entgelts zu einem Einzelwirtschaftsgut bei Übertragung eines Mischvermögens (Betriebs- und Privatvermögen) zu folgen hat,”

ist entgegen der Ansicht des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt —FA—) nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist.

a) Das Finanzgericht (FG) ist nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlüsse vom GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, unter C. II. 2.; vom GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. II.) zutreffend davon ausgegangen, dass das im Streitfall übertragene Vermögen aus unterschiedlichen Wirtschaftsgütern, nämlich dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen einerseits und dem zum Privatvermögen gehörenden Wohnhaus (und dem ihm zuzurechnenden Grund und Boden als weiterem Wirtschaftsgut) andererseits besteht.

Eine derartige Zusammensetzung des übertragenen Vermögens erfordert bei Zahlung eines einheitlichen Kaufpreises dessen Aufteilung auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter (vgl. , BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, und IX R 40/01, BFH/NV 2003, 23; s.a. , BStBl I 2004, 464, unter 1. a). Dabei ist eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. , BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; Beschluss vom IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).

Dies gilt auch in Fällen der gemischten Schenkung (vgl. , BFHE 191, 563, BStBl II 2001, 594). Dementsprechend geht die Rechtsprechung von einer Bindung an die Vereinbarung der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter bzw. bestimmte Leistungen aus, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein getroffen wurde (vgl. dazu , BFH/NV 2003, 611; vom IX R 39/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224, m.w.N.) oder die Voraussetzungen für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) gegeben sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch Angehörige ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten dürfen und das Motiv, Steuern zu sparen, eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen i.S. des § 42 AO 1977 macht. Insbesondere steht es dem Eigentümer eines Immobilienobjekts —wie hier dem Onkel des Klägers— frei, dieses ohne jede Auflage oder Einschränkung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen (vgl. , BFHE 205, 62, BStBl II 2004, 643; vom IX R 60/98, BFHE 204, 485, BStBl II 2004, 646, jeweils m.w.N.) und entsprechend Preise für die Übertragung insgesamt oder für steuerrechtlich eigenständige Gebäudeteile (Wirtschaftsgüter) in Übereinstimmung mit dem Erwerber (hier: dem Kläger) festzulegen (, BFHE 210, 233, BStBl II 2006, 9).

b) Auf der Grundlage dieser vom FG ausdrücklich in Bezug genommenen und auf den Streitfall angewandten BFH-Rechtsprechung ist die Klärungsbedürftigkeit der vom FA für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfrage nicht zu bejahen.

Der Hinweis des FA, der BFH habe noch nicht über die „Willkürbarkeit der Zuordnung eines Teil-Entgelts in Fällen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsübertragungen gegen Versorgungsleistungen” entschieden, rechtfertigt die Annahme grundsätzlicher Bedeutung nicht. Für die dargestellte BFH-Rechtsprechung zur Aufteilung von Gegenleistungen bei gleichzeitiger Übertragung unterschiedlicher Wirtschaftsgüter kommt es nämlich allein auf die Unterschiedlichkeit an sich an; welcher Art Vermögen (Betriebsvermögen in Gestalt des gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einerseits und Privatvermögen andererseits) die jeweils übertragenen Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind, ist danach ohne Bedeutung.

Ebenso kann eine Rechtsfrage nicht allein deshalb als weiter klärungsbedürftig angesehen werden, weil ihre Klärung durch ein BFH-Urteil —wie hier durch die Entscheidung in BFHE 210, 233, BStBl II 2006, 9— vorgenommen wurde, das die Finanzverwaltung zunächst nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht hatte.

Schließlich ist nicht ersichtlich, inwieweit die vom FG zugrunde gelegte BFH-Rechtsprechung zur grundsätzlich hinzunehmenden Kaufpreisaufteilung bei (Einzel-)Übertragung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter der BFH-Rechtsprechung zu Ausgleichszahlungen im Rahmen von Erbauseinandersetzungen widerspricht; diese Zahlungen sind ihrer Natur nach nicht auf einzelne Wirtschaftsgüter, sondern auf die überquotale Beteiligung eines Miterben am Nachlass bezogen (vgl. , BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512). Infolgedessen kommt auch insoweit keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAB-91037