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Keine Anrechnung zu Unrecht pauschalierter Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers
Erstattungsanspruch auf entrichtete Beträge steht allein dem Arbeitgeber zu
Der BFH bestätigte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss v. - VII B 230/05 die Auffassung der Vorinstanz, wonach die vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte pauschale Lohnsteuer nach § 40a Abs. 5 i. V. mit § 40 Abs. 3 Satz 4 EStG auch dann nicht auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen ist, wenn die Pauschalierung mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlgeschlagen ist.
Grundregelung der Lohnsteuerpauschalierung
Während der Arbeitnehmer Steuerschuldner der Einkommen- und Lohnsteuer auf seine Vergütung ist, ist der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Der Arbeitgeber hat nach der Grundregelung der Lohnsteuerpauschalierung in § 40 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG, die gem. § 40a Abs. 5 EStG gleichermaßen für die Fälle von § 40a Abs. 1 bis 3 EStG gilt, die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. Auch wenn es sich um eine vom Arbeitnehmer bzw. eine durch diesen verwirklichten Tatbestand abgeleitete Steuer handeln mag, wird sie gleichwohl vom Arbeitgeber geschuldet und verfahrenstechnisch von diesem erhoben; er ist in formeller Hinsicht alleiniger Steuerschuldner. In Konsequenz dessen bleiben gem. § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG der pauschal besteuerte Arbeitslohn ebenso wie die pauschale Lohnsteuer bei de...