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KSR Nr. 8 vom Seite 6

Nießbrauchsbelastung auf Vorschenkung

Vorerwerb ist mit dem Bruttowert ohne Berücksichtigung der Belastung anzusetzen

Prof. Dr. Jörg H. Ottersbach, Steuerberater, Remagen (Oberwinter)

Eine mit Nießbrauch belastete Vorschenkung wird in Höhe des Bruttobetrags mit einem Folgeerwerb zusammengerechnet. Für eine hieraus resultierende Steuer kommt die Stundungsmöglichkeit des § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG nicht zur Anwendung.

Zusammenrechnung eines Erwerbs mit einem früheren Erwerb

Ist ein Erwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit einem früheren Erwerb zusammenzurechnen, der mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abziehbaren Belastung beschwert ist, ist der Vorerwerb mit dem Bruttowert, d. h. ohne Berücksichtigung der Belastung, anzusetzen. Dieser Bruttowert ist auch der Berechnung sowohl der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abziehbaren fiktiven als auch der nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG statt der fiktiven der tatsächlich für den Vorerwerb zu entrichtenden Steuer zugrunde zu legen.

Der Sachverhalt des Nießbrauchfalls wies folgende Besonderheiten auf: Die Klägerin, erhielt von ihrer Mutter im Jahre 1989 Bargeld i. H. von 45 000 DM und 1994 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt. Da diese Zuwendungen auch zusammengenommen den seinerzeitigen Freibetrag vom 90 000 DM (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F.) nicht überstiegen, wurde dafür keine Schenkungsteuer festgesetzt. Im Jahre 1...

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