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Bildung und Auflösung von Patentrückstellungen
Anmerkungen zum
Zum Thema Patentrückstellungen hatte der BFH in letzter Zeit keine Entscheidungen veröffentlicht. Nun liegt ein Urteil zu der Frage vor, ob der Patentverletzer auch dann zur Bildung einer Rückstellung berechtigt ist, wenn der Rechtsinhaber keine Kenntnis von dieser Patentverletzung hat. Außerdem trifft das Gericht Aussagen zu der dreijährigen Auflösungsfrist i. S. des § 5 Abs. 3 Satz 2 EStG.
I. Einführung
§ 5 Abs. 3 EStG bestimmt, dass Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte erst gebildet werden dürfen, wenn der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat (Fallgruppe 1) oder mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist (Fallgruppe 2). Eine nach der zweiten Fallgruppe gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.
Die einschränkende Vorschrift wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 erstmalig in das EStG eingefügt. Der Gesetzgeber reagierte damit auf das (BStBl 1982 II S. 748), nach dem entsprechende Rückstellung...