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Nebenberufliche Lehrtätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
Steuerfreie Aufwandsentschädigung gemeinschaftsrechtswidrig?
Der BFH hat Bedenken, ob die Beschränkung der Steuerfreistellung von Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten auf Tätigkeiten zugunsten inländischer Bildungseinrichtungen nach § 3 Nr. 26 EStG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Mit Beschluss v. - XI R 43/02 hat er dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Deutscher Rechtsanwalt mit Lehrauftrag an der Universität Straßburg
Für einen 16 Stunden umfassenden Lehrauftrag an der Universität Straßburg erhielt der Kläger nach Abzug französischer Sozialabgaben im Jahr 1991 1 348 DM. Das Finanzamt unterwarf die Bruttozahlungen der Einkommensteuer. Der vom Kläger geltend gemachte Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG blieb außer Ansatz. Nach erfolglosem Einspruch- und Klageverfahren machte der Kläger im Revisionsverfahren geltend, dass die Beschränkung der Steuerbegünstigung auf Tätigkeiten zugunsten inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts gegen die gemeinschaftsrechtlich verankerte Dienstleistungsfreiheit verstosse. Auch der BFH hat Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht.
Steuerverzicht zugunsten nationaler Bildungseinrichtungen
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 1 848 € (bis 3 600 ...