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Kirchensteuer: Zweckgebundene Zahlungen an evangelisch-freikirchliche Gemeinde
Auf das besondere Kirchgeld anrechnungsfähige Beiträge des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten sind sämtliche Zahlungen, die dieser als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, zum Zwecke der Finanzierung des Kirchenhaushalts geleistet hat. Der Begriff „Beitrag” der Bestimmungen des KiStG NW und der KiStO NW umfasst auch zweckgebundene freiwillige Zuwendungen der Gemeindemitglieder.