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Reiserecht | Hinweispflicht eines Reisebüros auf Reiseversicherungen
Ein Reisevermittlungsvertrag hat grundsätzlich nur die Beratung des Kunden bei der Auswahl oder Zusammenstellung seiner Reise zum Gegenstand, nicht hingegen die Versicherungsberatung. Tritt das Reisebüro ähnlich wie ein Reiseveranstalter auf, ist es zum Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskosten- und einer Rücktransportkostenversicherung, nicht aber einer Reiseabbruchversicherung verpflichtet (vgl. § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV). Im Streitfall musste der Kunde den Urlaub auf dem Hinflug wegen einer Erkrankung abbrechen. Der daraus entstandene Schaden war durch die vom Kunden auf Rat des Reisebüros abgeschlossene Rücktrittskostenversicherung nicht mehr gedeckt. Er wäre aber vom Versicherungsschutz einer Reiseabbruchversicherung umfasst worden. Hierüber wurde der Urlauber bei Vertragsschluss...