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StuB Nr. 14 vom Seite 528

Hinterziehungszinsen in der Insolvenz

Selbst Hinterziehungszinsen i. S. von § 235 AO sollen nach der überwiegenden Auffassung keinen Strafcharakter haben (so Heuermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO-Kommentar, 176. Lieferung, März 2003, § 235 Rn. 8; , BFH/NV 2002 S. 155). Dies erscheint aber fraglich, da es Zweck der Vorschrift des § 235 AO ist, den erlangten Zinsvorteil beim Nutznießer der Steuerhinterziehung abzuschöpfen (so , BStBl 1994 II S. 438 ff.). Damit handelt es sich bei den Hinterziehungszinsen nach dem Willen des Gesetzgebers eher um einen Bereicherungsanspruch. Zufriedenstellend ist dieses Ergebnis nicht, da eine Steuerhinterziehung ohne weiteres als unerlaubte Handlung anzusehen ist, die von §§ 370 ff. AO ausdrücklich unter Strafe gestellt ist. Daher wird von der Literatur zum Teil gefordert, auch festgesetzte Hinterziehungszinsen nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen zu lassen (so Schmittmann/Röcken, InsBüro 2005 S. 51, 52).

Praxishinweis

Nach alledem ist ausdrücklich Vorsicht geboten, wenn der Mandant Hilfeleistung bei der Stellung eines Erlassantrages von Säumniszuschlägen wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit begehrt. Der Steuerberater ist der Gefahr ausgesetzt, sowohl als A...

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