Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2255 A - St 32 1

Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ab dem Jahr 2005

Kurzinformation der Steuergruppe St 3
Einkommensteuer

Wer nachweist, dass er bis zum mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, kann insoweit gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die für ihn günstigere Ertragsanteilsbesteuerung beantragen (sogen. Öffnungsklausel oder Escapeklausel). Hierbei ist nicht erforderlich, dass mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags an einen Versorgungsträger gezahlt wurden, sondern die erforderlichen 10 Jahre oberhalb des Höchstbeitrags können auch durch Einzahlungen an mehrere Versorgungsträger erreicht werden. Für die Frage, ob in einem Jahr Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt wurden, sind sämtliche Beiträge zusammenzurechnen, die in dem einzelnen Jahr an gesetzliche Rentenversicherungen, an landwirtschaftliche Alterskassen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen gezahlt wurden. Dabei kommt es darauf an, in welchem Jahr und nicht für welches Jahr die Beiträge gezahlt wurden (In-Prinzip; vgl. insbesondere Rz. 125 und 126 in Anhang 1a II im ESt-Handbuch 2005).

Der Antrag wird vom Steuerpflichtigen in der Regel durch Ausfüllen der Zeile 7 der Anlage R 2005 gestellt. Die Voraussetzungen zur Anwendung der Öffnungsklausel sind vom Steuerpflichtigen durch entsprechende Bescheinigungen des Versorgungsträgers nachzuweisen, in denen regelmäßig auch der Teil der Leistung, der unter die Öffnungsklausel fällt, bescheinigt wird (vgl. Rz. 126 und 138 in Anhang 1a II im ESt-Handbuch 2005).

Hierbei ist folgendes zu beachten:

Die Bescheinigungen der Versorgungsträger können unterschiedlich gestaltet sein. Unverzichtbar ist die Bescheinigung des %-Satzes der Rente, welcher der Öffnungsklausel unterliegt, d.h. der nicht nachgelagert, sondern mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist. Einige Versorgungsträger bescheinigen zusätzlich auch die Anzahl der Jahre, in denen der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung überschritten wurde. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Falls der Höchstbeitrag bei einem Versorgungsträger in mindestens 10 Jahren überschritten wurde, kann die Öffnungsklausel bei allen Renten, für die jeweils Bescheinigungen zur Anwendung der Öffnungsklausel vorliegen, mit den betreffenden individuellen %-Sätzen angewandt werden.

  • Falls der Höchstbeitrag bei keinem Versorgungsträger in mindestens 10 Jahren überschritten wurde, der Steuerpflichtige jedoch in der Summe der bescheinigten Beitragsjahre mehrerer Versorgungsträger geringfügig über die 10-Jahres-Grenze kommt, oder falls neben dem %-Satz die Anzahl der Jahre nicht bescheinigt wurde, sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel von Amts wegen zu prüfen. Hierzu sind zur Ermittlung der 10-Jahres-Grenze vom Steuerpflichtigen Aufstellungen der Versorgungsträger anzufordern, welche Angaben über die in den einzelnen Jahren geleisteten Beiträge enthalten müssen. Bei deutlicher Überschreitung der 10-Jahres-Grenze ist die v.g. Prüfung entbehrlich.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2255 A - St 32 1

Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 1599 Nr. 36
INF 2006 S. 686 Nr. 18
SJ 2006 S. 13 Nr. 18
FAAAB-90583