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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1099/06

Gesetze: AO § 80 Abs. 5AO § 80 Abs. 8StBerG § 1 StBerG § 3 Nr. 4StBerG § 32 Abs. 3 StBerG § 49StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4EGV Art. 43 EGV Art. 48EGV Art. 50

Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen Steuerberatung nach dem Recht anderer EU-Staaten

Leitsatz

Eine in Großbritannien gegründete Ltd., die im niederländischen Handelsregister als "Belastingadviesbureau" eingetragen ist, und über ihre niederländische Niederlassung im Inland Steuerpflichtige dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich vertritt, kann sich nicht auf 3 § Nr. 4 StBerG i. V. m. Art. 50 EGV berufen, um im Inland geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten. Sie leistet im Sinne des § 3 Nr. 4 StBerG i. V. m. Art. 50 EGV keine "vorübergehende" geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Inland. Daher ist sie gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigter zwingend zurückzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAB-90477

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.05.2006 - 5 K 1099/06

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