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FG München  v. - 7 K 2010/03 EFG 2006 S. 1384 Nr. 17

Gesetze: UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 2, EStG 1997 § 10d Abs. 1, EStG 1997 § 10d Abs. 4 S. 2, KStG 1999 § 8 Abs. 1

Kein Verlustrücktrag der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer Umwandlung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG

Leitsatz

Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme kann die übernehmende Körperschaft einen bei der übernommenen Körperschaft festgestellten verbleibenden Verlustvortrag im Jahr des steuerlichen Übertragungsstichtags mit ihrem Einkommen verrechnen und in spätere Veranlagungszeiträume vortragen. Ein Verlustrücktrag in dem Übertragungsstichtag vorangehende Veranlagungszeiträume ist hingegen unzulässig, da es durch die Verschmelzung nicht zu einer Umqualifizierung des verbleibenden, durch Bescheid festgestellten Verlustvortrags der übernommenen in laufenden Verlust der aufnehmenden Gesellschaft kommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 229 Nr. 4
EFG 2006 S. 1384 Nr. 17
FAAAB-90463

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FG München v. 02.05.2006 - 7 K 2010/03

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