Kein Verlustrücktrag der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer Umwandlung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG
Leitsatz
Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme kann die übernehmende Körperschaft einen bei der übernommenen Körperschaft festgestellten
verbleibenden Verlustvortrag im Jahr des steuerlichen Übertragungsstichtags mit ihrem Einkommen verrechnen und in spätere
Veranlagungszeiträume vortragen. Ein Verlustrücktrag in dem Übertragungsstichtag vorangehende Veranlagungszeiträume ist hingegen
unzulässig, da es durch die Verschmelzung nicht zu einer Umqualifizierung des verbleibenden, durch Bescheid festgestellten
Verlustvortrags der übernommenen in laufenden Verlust der aufnehmenden Gesellschaft kommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 229 Nr. 4 EFG 2006 S. 1384 Nr. 17 FAAAB-90463
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