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Öffentlicher Dienst; | Gleichbehandlung bei Tätigkeit im Nebenberuf (§ 2 BeschFG)
Ein Arbeitnehmer, der nebenberuflich tätig ist, darf nicht deswegen schlechter bezahlt oder von der Zusatzversorgung ausgeschlossen werden, weil er eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit ausübt oder hieraus Versorgungsleistungen bezieht. § 3 Buchst. n BAT nebst Protokollerklärung ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BeschFG insoweit nichtig, als nebenberuflich nicht geringfügig beschäftigte Angestellte von der Anwendung des BAT und damit von der Zusatzversorgung nach dem Versorgungs-TV ausgeschlossen werden ( unter Bestätigung der neueren Rechtsprechung des BAG, z. B. im Urt. v. - 3 AZR 886/94, NWB EN-Nr. 396/96).