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Mietrecht | Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Bei Unwirksamkeit der formularmietvertraglichen Abwälzung der Schönheitsreparaturpflicht auf den Mieter (hier: starre Fristenbestimmung) ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter Verhandlungen über eine Vertragsänderung anzubieten, deren Inhalt die wirksame Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter vom Zeitpunkt der zu treffenden Vereinbarung an ist. Unterbleibt die angebotene Vertragsänderung, kann der Vermieter im Zustimmungsverfahren zur Mieterhöhung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete vom Mieter verlangen ( nrkr., WM 2006 S. 387).