DBA Belarus Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Belarus haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Minsk die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu den Artikeln 2, 11, 17, 18 und 19:

Der in dem Abkommen verwendete Ausdruck „Land” gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Zu den Artikeln 3, 8, 13, 15 und 22:

Bei der Ermittlung des „Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung” gehören zu den Umständen, die berücksichtigt werden u. a. der Ort, von dem aus ein Unternehmen tatsächlich geleitet und beherrscht wird sowie der Ort, an dem auf höchster Ebene Entscheidungen getroffen werden, die für die Leitung des Unternehmens von grundsätzlicher Bedeutung sind.

3. Zu Artikel 7:

  1. Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats Güter oder Waren durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat oder übt es über eine solche eine geschäftliche Tätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags sondern nur auf der Grundlage der Vergütung ermittelt, die der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.

  2. Einer Bauausführung oder Montage können in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, nur die Gewinne aus dieser Tätigkeit selbst zugerechnet werden. Gewinne aus der Lieferung von Waren im Zusammenhang mit oder unabhängig von dieser Tätigkeit durch die Hauptbetriebsstätte oder eine andere Betriebsstätte des Unternehmens oder durch einen Dritten sind dieser Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen.

  3. Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 oder Artikel 14 des Abkommens anzuwenden ist.

  4. Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen für unselbständige Arbeit, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses von einem Unternehmen eines Vertragsstaats gezahlt werden, das ganz oder teilweise einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gehört, werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns des Unternehmens zum Abzug zugelassen. Das Gleiche gilt für Betriebsstätten.

4. Zu den Artikeln 7 und 9:

Es gilt als vereinbart, dass Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, an der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person beteiligt ist, unabhängig davon, ob diese Zinsen an eine Bank oder eine andere Person gezahlt werden, und unabhängig von der Laufzeit des Darlehens bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns dieser Gesellschaft im erstgenannten Staat unbeschränkt abzugsfähig sind. Der abzugsfähige Betrag darf aber nicht den Betrag übersteigen, den unabhängige Unternehmen miteinander unter vergleichbaren Umständen vereinbaren würden. Diese Bestimmung gilt auch für Zinsen, die von einer Betriebsstätte gezahlt werden.

5. Zu den Artikeln 10, 11, 12, 13, 14, 15, 21 und 22:

Für die Zwecke dieses Abkommens, bedeutet der Ausdruck „feste Einrichtung” einen bestimmten Ort, von dem aus eine natürliche Person eine selbständige Arbeit ganz oder teilweise ausübt.

6. Zu den Artikeln 10 und 11:

Der Ausdruck „Dividenden” schließt auch die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder von partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen oder ähnlichen Zahlungen sowie die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen ein. Zur Information der Republik Belarus werden die Ausdrücke „stille Gesellschaft”, „partiarisches Darlehen” und „Gewinnobligationen” zur Klarstellung wie folgt erklärt:

  • Eine „stille Gesellschaft” ist laut §§ 230 bis 237 Handelsgesetzbuch eine Personengesellschaft, an der sich eine Person, der stille Gesellschafter, an einem Unternehmen (des aktiven Gesellschafters) mit einer Vermögenseinlage beteiligt, die in das Vermögen des aktiven Gesellschafters übergeht. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn beteiligt.

  • „Partiarisches Darlehen” ist ein Darlehen mit Gewinnbeteiligung.

  • „Gewinnobligationen” sind im allgemeinen Wertpapiere die je nach Höhe der Ausschüttung des Schuldners, mit dem Recht auf zusätzliche Zinsforderungen verbunden und nicht mit Bezugsrechten auf Aktien verbunden sind.

7. Zu Artikel 26:

Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

  1. Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Staat ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch den übermittelnden Staat vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

  2. Der empfangende Staat unterrichtet den übermittelnden Staat auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

  3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staats erfolgen.

  4. Der übermittelnde Staat ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem empfangenden Staat unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

  5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

  6. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür der empfangende Staat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Er kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht worden ist.

  7. Soweit das für den übermittelnden Staat geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist dieser Staat den empfangenden Staat daraufhin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

  8. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Ubermittlimg und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

  9. Der übermittelnde Staat und der empfangende Staat sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

8. Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

  1. Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass

    aa)

    ein Vertragsstaat gehindert ist, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden;

    bb)

    die Bundesrepublik Deutschland daran gehindert wird, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind.

  2. Wenn die vorstehenden Bestimmungen zur Doppelbesteuerung führen, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-90040