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Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern
Auftritte von Tänzerinnen, die zur bloßen Unterhaltung des Publikums in Form einer optisch ansprechenden Leistung mit erotischem Reiz durchgeführt werden, sind keine „ähnlichen” sportlichen oder artistischen Tätigkeiten i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG. Solche Darbietungen verfügen nicht über ein Mindestmaß an eigenschöpferischer Gestaltungshöhe, sondern können von nahezu jedermann erbracht werden, wenn sie sich auf das Entledigen von Kleidung beschränken.