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Anerkennung von Kinderbetreuungskosten bei ermäßigtem Sockelbetrag
Zu den Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG für die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten gehört neben der Haushaltszugehörigkeit des Kinds, dem Alter des Kinds und der Erwerbstätigkeit der Eltern, dass eine kostenpflichtige Betreuung eines Kinds überhaupt stattgefunden hat. Die Ermäßigung des Sockelbetrags des § 33c Abs. 1 EStG von 1 548 € erfolgt nach § 33c Abs. 2 Satz 3 EStG auch dann, wenn eine kostenpflichtige Kinderbetreuung nur während einiger Monate des Jahrs stattgefunden hat (hier während der ersten sechs Monate, weil das Kind danach eingeschult wurde).