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Zahlungen ohne Rechtsgrund als Arbeitslohn
Steuerminderung erst bei Rückzahlung
Das Lohnsteuerrecht orientiert sich in vielen Punkten sehr stark an formellen Aspekten und dem tatsächlichen Zufluss von Zahlungen oder sonstigen Leistungen. In einer aktuellen Entscheidung v. - VI R 19/03 führt der BFH aus, dass Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses erbringt, selbst dann als Arbeitslohn
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einzustufen sein können, wenn ein Rechtsgrund für diese Leistungen fehlt. Im Gegenzug wird die Rückzahlung dieser Leistungen im Zeitpunkt der Rückzahlung dann steuermindernd berücksichtigt.
Ausgangslage
Der Kläger, ein städtischer Angestellter, hatte zunächst ab November 1995 im Rahmen der Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber Krankenbezüge sowie Urlaubsvergütungen erhalten. Rückwirkend ab Juli 1995 wurde dann zunächst eine Berufsunfähigkeits-, später eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Im März 1997 verglichen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sich vor dem Arbeitsgericht dahingehend, dass lediglich ein Teil der zuvor gewährten Bezüge zurückzuzahlen sei. Die Rückzahlung erfolgte im Jahr 1997.
Zur Frage stand nunmehr, ob die Rückzahlung zum Zeitpunkt der Rückzahlung im Jahr 1997 steuerlich zu berücksichtig...