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Einkommensteuer | Begrenzung der 1-v.H.-Regelung auf Fahrzeuge, die zu mehr als 50 v. H. betrieblich genutzt werden
Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen v. (BGBl 2006 I S. 1095) wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geändert. Aufgrund dieser Änderung ist die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (1-v.H.-Regelung) nur noch anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 v. H. betrieblich genutzt wird. Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (§ 52 Abs. 16 Satz 15 EStG). Das BMF nimmt mit Schreiben v. - IV B 2 - S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06 NWB UAAAB-89801 zum Umfang und Nachweis der betrieblichen Nutzung, zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1-v.H.-Regelung und zur umsatzsteuerlichen Beurteilung Stellung. Hierzu erscheint demnächst ein Beitrag in der NWB.