Keine Anhörungsrüge gegen Beschluss nach § 133a Abs. 4 Satz 3
Gesetze: FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
Die Eingabe der Klägerinnen, Beschwerdeführerinnen und Rügeführerinnen (Klägerinnen) ist weder als (erneute) Anhörungsrüge noch als Gegenvorstellung statthaft.
Der Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Unanfechtbarkeit schließt auch die Statthaftigkeit außerordentlicher Rechtsbehelfe aus (, juris, zur außerordentlichen Beschwerde). Denn bereits die vorangegangene Anhörungsrüge stellt ihrer Art nach einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar. Es lag nicht in der Absicht des Gesetzgebers, das Verfahren endlos zu verlängern. Gegen den Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist daher weder eine erneute Anhörungsrüge noch eine Gegenvorstellung zulässig (Dürr in Schwarz, FGO § 133a Rz. 24; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz. 23).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1684 Nr. 9
WAAAB-89767