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Einkommensteuer | kein Sperrbetrag nach § 50c EStG a. F. beim Erwerb von Anteilen einer deutschen GmbH von einer britischen Kapitalgesellschaft
▶ Urteil: Erwarb eine deutsche Kapitalgesellschaft von einer britischen Kapitalgesellschaft die Anteile einer anderen deutschen Kapitalgesellschaft, waren diese, da die britische Gesellschaft nach Art. XVIII Abs. 1 Buchst. b des einschlägigen DBA beim Bezug von Divi-denden seitens der deutschen Zielgesellschaft zur Anrechnung von (deutscher) KSt berechtigt war, nicht mit einem Sperrbetrag nach § 50c EStG a. F. belastet (EFG 2006, S. 820).
▶ Hinweis: Streitig war die Berücksichtigung eines Sperrbetrags nach § 50c EStG bei der Ermittlung des Übernahmeverlustes 2. Stufe im Rahmen eines Formwechsels (§ 4 Abs. 5 UmwStG a. F.). Der mit StSenkG aufgehobene § 50c EStG (zur Fortgeltung für alte Sperrbeträge s. § 52 Abs. 59 EStG) setzt in allen Varianten (Abs. 1 bis 8) voraus, dass ein zur Anrechnung von KSt Berechtigter einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körpers...