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Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung bei bestandskräftiger Veranlagung
Der Eintritt eines Ereignisses führt nicht zum nachträglichen Wegfall einer Vergünstigung gem. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO, wenn der Eintritt des Ereignisses bei Erlass des Verwaltungsakts gewiss ist. Nach den Grundsätzen des so genannten Auswirkungsvorbehalts ist eine gewinnneutrale Bilanzberichtigung auch dann noch möglich, wenn die Veranlagung des Berichtigungsjahrs bestandskräftig ist.