EuGH Urteil v. - C-290/01

Leitsatz

Die Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, die Richtlinie 82/57/EWG der Kommission vom zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695 in der durch die Richtlinie 83/371/EWG der Kommission vom geänderten Fassung und die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass ein Zollanmelder oder sein Vertreter, der bei der Entnahme eines Musters oder einer Probe eingeführter Waren durch die Zollbehörden anwesend war, ohne geltend zu machen, dass dieses Muster oder diese Probe nicht repräsentativ sei, deren Repräsentativität bestreiten kann, wenn er von den Zollbehörden aufgrund der von ihnen durchgeführten Analysen dieses Musters oder dieser Probe aufgefordert wird, zusätzliche Eingangsabgaben zu zahlen, sofern die betreffenden Waren noch nicht freigegeben wurden oder, wenn sie freigegeben wurden, in keiner Weise verändert wurden, was der Anmelder nachzuweisen hat.

Gesetze: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 70 Abs. 1; Richtlinie 79/695/EWG; Richtlinie 82/57/EWG

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

1. Die Cour de cassation hat mit Urteil vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Zollanmelderin Derudder & Cie SA (im Folgenden: Derudder) und dem Receveur principal des douanes Villepinte (Leiter des Zollamts Villepinte) (Frankreich) hinsichtlich eines Beitreibungsbescheids, mit dem Letzterer nach einer Analyse von Proben von eingeführtem Reis die Zahlung zusätzlicher Einfuhrabgaben auf diese Ware in Höhe von 467 045 FRF verlangte.

Rechtlicher Rahmen

Vor dem Inkrafttreten des Zollkodex der Gemeinschaften anwendbare Vorschriften

3. Artikel 9 der Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. L 205, S. 19) bestimmt:

(1) Unbeschadet anderer ihr zur Verfügung stehender Prüfungsmöglichkeiten kann die Zollstelle die angemeldeten Waren ganz oder teilweise beschauen.

...

(4) Der Anmelder ist berechtigt, bei der Zollbeschau anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. Die Zollstelle kann, wenn sie es für zweckdienlich hält, vom Anmelder verlangen, dass er bei der Zollbeschau anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihr die zur Erleichterung der Zollbeschau erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(5) Die Zollstelle kann bei der Zollbeschau Muster oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen. Die durch die Prüfung oder Analyse entstehenden Kosten trägt die Verwaltung.

4. Artikel 10 der Richtlinie 79/695 lautet:

(1) Der Berechnung der Eingangsabgaben sowie der Anwendung der übrigen Vorschriften, die für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gelten, liegen die Ergebnisse der Prüfung der Anmeldung und der beigefügten Unterlagen zugrunde, wobei diese Prüfung mit einer Zollbeschau verbunden sein kann. Findet weder eine Prüfung der Anmeldung und der beigefügten Unterlagen noch eine Zollbeschau statt, so erfolgen die Berechnung und die Anwendung nach den Angaben in der Anmeldung.

(2) Absatz 1 steht weder Prüfungen entgegen, die später von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr stattgefunden hat, noch den Folgerungen, die sich daraus nach den geltenden Bestimmungen insbesondere hinsichtlich einer Änderung der Höhe der auf die Waren erhobenen Eingangsabgaben ergeben können.

5. Schließlich dürfen die Waren nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 79/695 [v]or der zollrechtlichen Freigabe... ohne Zustimmung der Zollstelle weder von dem Ort, an dem sie sich befinden, entfernt noch in irgendeiner Weise behandelt werden.

6. Hinsichtlich der in der Richtlinie 79/695 vorgesehenen Zollbeschau sieht Artikel 11 der Richtlinie 82/57/EWG der Kommission vom zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695 (ABl. 1982, L 28, S. 38) in der durch die Richtlinie 83/371/EWG der Kommission vom (ABl. L 204, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 82/57) vor:

Beschließt die Zollstelle, nur einen Teil der angemeldeten Waren zu beschauen, so teilt sie dem Anmelder oder seinem Vertreter mit, um welche Waren es sich handelt, ohne dass sich dieser der Auswahl widersetzen kann.

Die Ergebnisse der Teilbeschau gelten für alle Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind. Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche Zollbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen.

7. Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 82/57 lautet:

(1) Beschließt die Zollstelle, eine Zollbeschau vorzunehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.

(2) Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Zollbeschau benannte Person muss der Zollstelle die zur Erleichterung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren....

8. Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 82/57, der die Entnahme von Mustern oder Proben betrifft, bestimmt:

(1) Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.

Die Zollstelle kann, sofern sie dies für zweckdienlich hält, vom Anmelder verlangen, dass er bei der Entnahme anwesend ist oder sich derart vertreten lässt, dass der Zollstelle die erforderliche Unterstützung gewährt wird.

(2) Muster oder Proben werden von der Zollstelle selbst entnommen. Die Zollstelle kann jedoch verlangen, dass Muster oder Proben unter ihrer Aufsicht vom Anmelder oder von einer von ihm benannten Person entnommen werden.

Muster oder Proben werden nach den in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen einschlägigen Methoden entnommen.

9. Nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 82/57 hat [d]er Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Entnahme von Mustern oder Proben benannte Person... der Zollstelle die zur Erleichterung des Verfahrens erforderliche Unterstützung zu gewähren.

10. Artikel 15 der Richtlinie 82/57 sieht vor:

Hat die Zollstelle Muster oder Proben im Hinblick auf eine Analyse oder eingehende Prüfung entnommen, so gibt sie die betreffenden Waren frei, bevor die Ergebnisse der Analyse oder Prüfung vorliegen, wenn der Freigabe ansonsten nichts entgegensteht.

In diesem Fall findet Artikel 20 Anwendung.

11. Schließlich lautet Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 82/57:

Die Zollstelle kann die Waren auf Antrag des Anmelders freigeben, selbst wenn sie der Ansicht ist, die Eingangsabgaben, denen die Waren unterliegen, nicht festsetzen zu können, bevor das Ergebnis der Überprüfung der Anmeldung oder der beigefügten Unterlagen oder der Beschau der Waren vorliegt. Diese Freigabe kann nicht allein aus dem Grund verweigert werden, dass die endgültige Bestimmung des Zollwerts der Waren aufgeschoben wird oder dass der Ursprung von Waren, für die die Gewährung einer Zollpräferenz aufgrund des Ursprungs dieser Waren beantragt wird, nicht endgültig feststeht. Mit der Freigabe werden die nach den Angaben in der Anmeldung festgesetzten Eingangsabgaben unverzüglich buchmäßig erfasst.

Zollkodex der Gemeinschaften und zu seiner Durchführung erlassene Vorschriften

12. Die Richtlinie 79/695 ist durch den Zollkodex der Gemeinschaften und die Richtlinie 82/57 ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) aufgehoben worden. Der Zollkodex und die genannte Verordnung, die seit dem anwendbar sind, enthalten jedoch Vorschriften, die im Wesentlichen den Wortlaut der oben zitierten Vorschriften der Richtlinien 79/695 und 82/57 übernehmen.

13. Artikel 68 des Zollkodex der Gemeinschaften lautet:

Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen

a) die Unterlagen prüfen; geprüft werden können die Anmeldung und die dieser beigefügten Unterlagen. Die Zollbehörden können vom Anmelder verlangen, dass er ihnen weitere Unterlagen zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung vorlegt;

b) eine Zollbeschau vornehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung.

14. Artikel 69 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmt:

Der Anmelder ist berechtigt, bei der Zollbeschau sowie gegebenenfalls der Entnahme der Muster oder Proben anwesend zu sein. Die Zollbehörden können, wenn sie dies für zweckmäßig halten, vom Anmelder verlangen, dass er bei der Zollbeschau oder Entnahme anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihnen die zur Erleichterung der Zollbeschau oder Entnahme erforderliche Unterstützung zu gewähren.

15. Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften sieht vor:

Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren.

Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche Zollbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen.

16. Artikel 71 des Zollkodex der Gemeinschaften lautet:

(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung werden der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt.

(2) Findet keine Überprüfung der Anmeldung statt, so werden die darin enthaltenen Angaben für die Anwendung des Absatzes 1 zugrunde gelegt.

17. Artikel 78 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmt:

(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

(2) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.

18. Schließlich sieht Artikel 243 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften vor:

Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

19. Die Artikel 240 bis 244 der Verordnung Nr. 2454/93 entsprechen im Wesentlichen den Artikeln 11 bis 15 der Richtlinie 82/57, während Artikel 248 dieser Verordnung weitgehend den Wortlaut von Artikel 20 dieser Richtlinie übernimmt.

Auf die Einfuhr von Reis in die Gemeinschaft anwendbare Vorschriften

20. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/75 des Rates vom über die auf Gemische aus Getreide, Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen bei der Einfuhr (ABl. L 281, S. 18) bestimmt:

Auf Gemische, die entweder aus Reis verschiedener Gruppen oder Verarbeitungsstufen oder aus Reisarten, die zu einer oder mehreren Gruppen bzw. zu verschiedenen Verarbeitungsstufen gehören, und aus Bruchreis bestehen, ist derjenige Abschöpfungssatz anzuwenden, der

- auf den gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil gewichtsmäßig mindestens 90 % des Gemisches ausmacht;

- auf den Bestandteil mit dem höchsten Abschöpfungssatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile gewichtsmäßig mindestens 90 % des Gemisches ausmacht.

21. Nach dem zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Ereignisse anwendbaren Anhang A Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 166, S. 1) galten als Bruchreis [g]ebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben. Hinsichtlich der Messung der Reiskörner heißt es in Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i dieses Anhangs, dass dafür u. a. der Partie... eine repräsentative Probe entnommen wird.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

22. Derudder führte mit Anmeldung, die am in das Register des Zollamts Villepinte eingetragen wurde, für Rechnung der Gesellschaft Tang Frères eine als Thai Flagrant Broken Rice bezeichnete Warenpartie mit Ursprung in Thailand in den zollrechtlich freien Verkehr über. Da Derudder die Waren als Bruchreis angemeldet hatte, wurde auf sie die Eingangsabgabe erhoben, die dieser Unterposition der Kombinierten Nomenklatur entsprach.

23. Zum Zweck der Prüfung dieser Waren entnahmen die Mitarbeiter dieses Zollamts von ihnen jedoch in Gegenwart eines Vertreters von Derudder einige Proben, um sie in einem von der Zollverwaltung anerkannten Labor analysieren zu lassen. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts bestritten weder Derudder noch ihr Vertreter im Zeitpunkt der Probenahme die Repräsentativität der Proben; auch verlangten sie von den Mitarbeitern des betreffenden Zollamts keine zusätzlichen Probenahmen. Da die Anmelderin den Wunsch geäußert hatte, den eingeführten Reis rasch zu vermarkten, wurde die Ware unmittelbar nach der Probenahme freigegeben.

24. Da die Analyse der von diesen Waren entnommenen Proben ergeben hatte, dass die fragliche Mischung nicht wenigstens 90 % Bruchreis im Sinne des Anhangs A Nummer 3 der Verordnung Nr. 1418/76 enthielt, vertrat die Zollverwaltung nach Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2729/75 die Auffassung, dass auf diese Ware die - höhere - Eingangsabgabe für Reis in ganzen Körnern zu erheben sei. Am erließ der Receveur principal des douanes Villepinte daher einen Beitreibungsbescheid gegen Derudder, mit dem er diese zur Zahlung der zusätzlichen Abgaben in Höhe von 467 045 FRF aufforderte, die nach seiner Auffassung für die für Rechnung der Gesellschaft Tang Frères durchgeführten Einfuhren geschuldet wurden.

25. Derudder, die sowohl die Methode beanstandete, die die Zollverwaltung für die Analyse der entnommenen Proben angewandt hatte, als auch die Repräsentativität dieser Proben bestritt, verklagte daraufhin den Receveur principal des douanes Villepinte vor dem Tribunal d'instance Bobigny (Frankreich) mit dem Ziel der Aufhebung des Beitreibungsbescheids. Der Receveur principal des douanes Villepinte erhob seinerseits von diesem Gericht Widerklage auf Zahlung der streitigen zusätzlichen Abgaben.

26. Mit Zwischenurteil vom 6. April 1993 stellte das Tribunal d'instance Bobigny fest, dass für die Ermittlung des richtigen Betrages der auf die eingeführten Reispartien zu erhebenden Abgaben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach seinem Urteil vom in der Rechtssache C-159/88 (Van Sillevoldt u. a., Slg. 1990, I-2215), auf die durchschnittliche Länge der in einer Probe einer eingeführten Partie Reis enthaltenen ganzen Reiskörner unter Ausschluss der nicht ausgereiften Körner abzustellen sei. Folglich ordnete es die Einholung eines Gutachtens an, um die durchschnittliche Länge der ganzen Reiskörner der eingeführten Partie gemäß der vom Gerichtshof vertretenen Methode zu ermitteln und um zu beurteilen, ob der Bruchreis im vorliegenden Fall insgesamt wenigstens 90 % dieser Partie ausmachte.

27. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten, das im Oktober 1994 beim Tribunal d'instance Bobigny einging, im Wesentlichen zu den gleichen Ergebnissen, zu denen auch die Zollverwaltung hinsichtlich der durchschnittlichen Länge der in den entnommenen Proben vorhandenen ganzen Reiskörner und des Anteils von Bruchreis in diesen Proben - nämlich deutlich unter 90 % des Gewichts der Mischung - gelangt waren. Dagegen äußerte er Vorbehalte sowohl gegenüber der von der Zollverwaltung angewandten Analysemethode als auch hinsichtlich der Repräsentativität der fraglichen Proben. Zu der von der Zollverwaltung angewandten Analysemethode führte er aus, dass es technisch unmöglich sei, unausgereifte Körner von vollständig ausgereiften Körnern zu unterscheiden, da es in der Praxis kein Mittel zur Unterscheidung dieser beiden Körnerarten gebe. Was die Repräsentativität der von den Mitarbeitern des Zollamts Villepinte entnommenen Proben anbelangt, wies der Sachverständige darauf hin, dass diese ohne Plan für statistische Stichproben entnommen worden seien und dass die Ergebnisse der Analyse dieser Proben, selbst wenn sie richtig erschienen, nicht auf die eingeführten Waren insgesamt extrapoliert werden könnten.

28. Auf der Grundlage dieses Gutachtens gab das Tribunal d'instance Bobigny mit Urteil vom den Anträgen von Derudder statt und hob den streitigen Beitreibungsbescheid auf. Insoweit vertrat es insbesondere die Auffassung, dass die Gegenwart eines Vertreters von Derudder bei der Probenahme durch die Zollstellen zwar die Tatsache unbestreitbar macht, dass die vorgelegten Proben wirklich von der eingeführten Partie stammen, aber nicht für sich genommen den Schluss zulässt, dass sie repräsentativ sind, und deshalb den Einführer nicht daran hindern kann, in dieser Hinsicht Einwände zu erheben.

29. Nachdem die Cour d'appel Paris (Frankreich) mit Urteil vom die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung aus den gleichen Gründen abgewiesen hatte, legte der Receveur principal des douanes Villepinte gegen das Berufungsurteil Kassationsbeschwerde mit der Begründung ein, es verstoße gegen die Artikel 447-1 und 450-2 des französischen Code des douanes (Zollgesetzbuch), die für den Fall eines gerichtlich angeordneten Gutachtens einen obligatorischen Rechtsbehelf zur Commission de conciliation et d'expertise douanière (Ausschuss für Schlichtung und Zollexpertise) vorsähen, und gegen Artikel 70 des Zollkodex der Gemeinschaften. Hinsichtlich der zuletzt genannten Vorschrift machte er konkret geltend, dass die Cour d'appel Paris gegen diese Vorschrift verstoßen habe, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass die Ergebnisse der Prüfung der Proben, die von den eingeführten Waren genommen worden seien, nicht als für diese Waren insgesamt geltend angesehen werden könnten, obwohl diese Proben im Beisein der Parteien entnommen worden seien, ohne dass die Anmelderin oder ihr Vertreter das betreffende Zollamt zu zusätzlichen Probenahmen aufgefordert hätten.

30. Da die Cour de cassation unter diesen Umständen der Ansicht ist, dass die Entscheidung des bei ihr anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhänge, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass ein Anmelder, dessen Vertreter bei der Entnahme eines Musters oder einer Probe der Ware durch die Zollbehörden anwesend war, ohne geltend zu machen, dass dieses Muster oder diese Probe nicht repräsentativ sei, vor dem Gericht, das mit der Forderung nach Zahlung der nach Ansicht der Zollbehörden geschuldeten zusätzlichen Einfuhrabschöpfungen befasst ist, nicht mehr bestreiten kann, dass dieses Muster oder diese Probe repräsentativ ist?

Zur Vorlagefrage

31. Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die Gemeinschaftsregelung dahin auszulegen ist, dass ein Zollanmelder oder sein Vertreter, der bei der Entnahme eines Musters oder einer Probe eingeführter Waren durch die Zollbehörden anwesend war, ohne geltend zu machen, dass dieses Muster oder diese Probe nicht repräsentativ sei, deren Repräsentativität bestreiten kann, wenn er von den Zollbehörden aufgrund der von ihnen durchgeführten Analysen dieses Musters oder dieser Probe aufgefordert wird, zusätzliche Eingangsabgaben zu zahlen.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

32. Nach Ansicht der Gesellschaft Tang Frères ist diese Frage zu bejahen. Es müsse nämlich immer möglich sein, vor Gericht die Repräsentativität eines Musters oder einer Probe, die unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits entnommen worden seien, zu bestreiten, da der Zollkodex der Gemeinschaften vom Zollanmelder nicht verlange, bei der Zollbeschau anwesend zu sein oder die Besonderheiten jeder einzelnen Ware zu kennen, und da Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften nur die Teilbeschau betreffe und nicht die Entnahme von Mustern oder Proben. Die gesetzliche Vermutung der Repräsentativität der Ergebnisse dieser Teilbeschau für die angemeldeten Waren insgesamt gelte somit nicht für die Entnahme von Mustern oder Proben.

33. Selbst wenn man eine solche Repräsentativität anerkennen würde, könne der Umstand, dass die Entnahme der Muster oder Proben im Beisein des Anmelders oder seines Vertreters erfolge, diesem nicht jede Möglichkeit eines späteren Einwands nehmen, denn schon aus dem Wortlaut des Artikels 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften ergebe sich, dass die Möglichkeit, eine zusätzliche Zollbeschau zu verlangen, voraussetze, dass der Anmelder mit den Ergebnissen der Teilbeschau der Ware unzufrieden sei. Definitionsgemäß könne ein Einwand somit erst erhoben werden, wenn die Ergebnisse dieser Zollbeschau bekannt seien. Jede andere Auslegung liefe dem in Artikel 243 des Zollkodex der Gemeinschaften verankerten und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten grundlegenden Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zuwider.

34. Die französische und die italienische Regierung sowie die Kommission teilen zwar im Wesentlichen die von der Gesellschaft Tang Frères vertretene Auslegung, schränken sie jedoch in gewisser Hinsicht ein.

35. Nach Ansicht der italienischen Regierung muss ein Anmelder, der ein Muster oder eine Probe für nicht repräsentativ halte, dies spätestens im Zeitpunkt der Erstellung des Zollbescheids durch die Zollstellen mitteilen.

36. Die französische Regierung und die Kommission weisen zunächst darauf hin, dass auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht der Zollkodex der Gemeinschaften, sondern die Richtlinien 79/695 und 82/57 anwendbar seien, und tragen sodann vor, dass das Recht, die Repräsentativität eines Musters oder einer Probe zu bestreiten, grundsätzlich mit der Freigabe der fraglichen Waren erlösche, da die Waren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Zollüberwachung unterlägen. Die französische Regierung stützt sich insoweit auf den Wortlaut des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 82/57, wonach die Zollstelle die von einer Entnahme von Mustern oder Proben betroffenen Waren erst freigebe, wenn der Freigabe ansonsten nichts entgegensteht, während die Kommission auf den Zweck der gemeinschaftlichen Zollregelung hinweist, die eine zügige Prüfung der Waren bei ihrer Zollabfertigung sicherstellen solle. Nach Meinung der Kommission können daher nach Freigabe der Waren durch die Zollbehörden gegebenenfalls allein die Ergebnisse der Analysen der Muster oder Proben beanstandet werden.

Antwort des Gerichtshofes

37. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom vorlegenden Gericht in seiner Frage erwähnte Vorschrift, Artikel 70 des Zollkodex der Gemeinschaften, zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft war. Der Zollkodex der Gemeinschaften ist nach seinem Artikel 253 Absatz 2 nämlich erst ab dem anwendbar, während die von Derudder beanstandeten Zollformalitäten im November 1989 erledigt wurden und der streitige Beitreibungsbescheid im Mai 1992 erlassen wurde.

38. Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, sind daher auch die Gemeinschaftsvorschriften über die Entnahme von Mustern oder Proben durch die Zollbehörden auszulegen, die zu dem im Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt anwendbar waren, d. h., die Vorschriften der Richtlinien 79/695 und 82/57, und zwar die Artikel 9 und 10 der Richtlinie 79/695 sowie Artikel 11 der Richtlinie 82/57, dessen Wortlaut dem des aktuellen Artikels 70 des Zollkodex der Gemeinschaften unmittelbar zugrunde liegt.

39. Es ist festzustellen, dass weder der Zollkodex der Gemeinschaften noch die Richtlinien 79/695 und 82/57 eine Vorschrift enthalten, die das Recht des Anmelders oder seines Vertreters, nach der Entnahme von Mustern oder Proben der eingeführten Waren die Repräsentativität dieser Muster oder Proben zu bestreiten, in irgendeiner Weise deshalb einschränken könnte, weil er bei der Entnahme anwesend war, ohne zu diesem Zeitpunkt die Repräsentativität förmlich zu bestreiten.

40. Zum einen ergibt sich nämlich sowohl aus Artikel 69 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften als auch aus diesen Richtlinien, insbesondere aus Artikel 9 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 79/695 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 82/57, eindeutig, dass der Anmelder oder sein Vertreter zwar von den Zollbehörden über die Entnahme von Mustern oder Proben der Waren informiert werden muss, dass er bei der Entnahme aber nicht anwesend sein muss, so dass er in diesem Fall bei der Entnahme von Mustern oder Proben keine Einwände erheben kann.

41. Zum anderen ergibt sich aus dem Zollkodex der Gemeinschaften und der entsprechenden Durchführungsverordnung sowie den genannten Richtlinien auch, dass der Anmelder oder sein Vertreter, wenn er bei der Entnahme von Mustern oder Proben anwesend ist, nur einen sehr eingeschränkten Handlungsspielraum hat, da nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 82/57 und Artikel 242 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 die Entnahmen grundsätzlich von den Zollbehörden selbst vorgenommen werden.

42. Unter diesen Umständen kann dem Anmelder oder seinem Vertreter das Recht, die Repräsentativität eines von den Zollbehörden entnommen Musters der eingeführten Waren oder einer solchen Probe zu bestreiten, nicht prinzipiell abgesprochen werden, selbst wenn er bei der Entnahme des Musters oder der Probe insoweit keinen Einwand erhoben haben sollte. Diese Auslegung ist nicht nur nicht durch den Wortlaut der vorgenannten Vorschriften ausgeschlossen, sondern sie entspricht auch vollständig dem Zweck der gemeinschaftlichen Zollregelung, wie er sich u. a. aus der neunten Begründungserwägung der Richtlinie 79/695 und der fünften Begründungserwägung des Zollkodex der Gemeinschaften ergibt, nämlich eine ordnungsgemäße Erhebung der in dieser Regelung vorgesehenen Zölle, Abgaben und Abschöpfungen zu gewährleisten. Auch wenn den Zollbehörden hierfür weitgehende Kontrollbefugnisse einzuräumen sind, müssen die Wirtschaftsteilnehmer das Recht haben, die von den Zollbehörden erlassenen Entscheidungen anzufechten, wenn sie - wie im Ausgangsverfahren - der Meinung sind, dass die Muster oder Proben, die diese Behörden für eine Analyse entnommen haben, nicht für die eingeführten Waren insgesamt repräsentativ seien und deshalb zur Festsetzung eines unzutreffenden Betrages der Eingangsabgaben geführt hätten.

43. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zwar, dass ein Zollanmelder oder sein Vertreter auch dann berechtigt sein kann, die Repräsentativität eines von den eingeführten Waren entnommenen Musters oder einer solchen Probe zu bestreiten, wenn er bei der Entnahme des Musters oder der Probe anwesend war und zu diesem Zeitpunkt insoweit keine Einwände erhoben hat; sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch die praktische Wirksamkeit der Richtlinien 79/695 und 82/57 sowie des Zollkodex der Gemeinschaften gebieten jedoch eine Beschränkung dieser Möglichkeit, Einwände zu erheben. Sie muss enden, wenn die Zollstelle die betreffenden Waren freigibt, es sei denn, dass sich nachweisen lässt, dass der Zustand dieser Waren nach der Freigabe in keiner Weise verändert wurde, so dass u. a. die Möglichkeit fortbesteht, eine zusätzliche Zollbeschau und gegebenenfalls zusätzliche Muster oder Proben zu entnehmen.

44. Wie die Kommission in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen zutreffend ausgeführt hat, entspricht diese Auslegung - die sich u. a. auf den Wortlaut des Artikels 13 Absatz 3 der Richtlinie 79/695 stützt, wonach die Waren vor der zollrechtlichen Freigabe... ohne Zustimmung der Zollstelle weder von dem Ort, an dem sie sich befinden, entfernt noch in irgendeiner Weise behandelt werden dürfen - in erster Linie offensichtlichen praktischen Erfordernissen, da ein Zollanmelder oder sein Vertreter regelmäßig nicht mehr in der Lage sein wird, die Repräsentativität eines Musters oder einer Probe zu bestreiten, wenn die eingeführten Waren freigegeben und vermarktet wurden.

45. Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit, die Repräsentativität eines Musters oder einer Probe, die diesen Waren entnommen wurden, zu bestreiten, entspricht ferner dem Zweck der Richtlinien 79/695 und 82/57 sowie des Zollkodex der Gemeinschaften, die zügige und wirksame Verfahren zur Überführung in den zollrechtlichen Freiverkehr gewährleisten sollen; könnte der Anmelder diese Repräsentativität zeitlich unbegrenzt bestreiten, müssten die Zollbehörden nämlich, um sich gegen ein solches Risiko abzusichern, von Amts wegen eine eingehende Prüfung aller Waren vornehmen, die Gegenstand einer Zollanmeldung sind, was weder dem Interesse der Wirtschaftsteilnehmer, denen im Allgemeinen - und so verhielt es sich auch im Ausgangsverfahren - daran gelegen ist, die Freigabe zu beantragen, um die angemeldeten Waren rasch vermarkten zu können, noch dem Interesse der Zollbehörden entspräche, für die eine systematische Prüfung der angemeldeten Waren einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeuten würde.

46. Für die Auslegung, dass die Möglichkeit, die Repräsentativität eines Musters oder einer Probe zu bestreiten, auf den Zeitraum beschränkt sein muss, in dem die eingeführten Waren noch verfügbar sind, um gegebenenfalls zusätzliche Muster oder Proben zu entnehmen, spricht schließlich auch der Wortlaut des Zollkodex der Gemeinschaften, u. a. sein Artikel 78 Absatz 2, wonach die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen, eine Überprüfung dieser Waren vornehmen können, sofern diese noch vorgeführt werden können. Wenn somit die Möglichkeit für die Zollbehörden, die Zollanmeldungen nachträglich zu überprüfen, an die Bedingung geknüpft ist, dass die Waren, die Gegenstand dieser Anmeldungen sind, verfügbar sind, muss notwendig das Gleiche hinsichtlich der Möglichkeit für einen Zollanmelder oder seinen Vertreter gelten, die Repräsentativität eines Musters oder einer Probe zu bestreiten. Diese Möglichkeit des Bestreitens setzt somit voraus, dass die fraglichen Waren nicht freigegeben wurden oder, wenn sie freigegeben wurden, in keiner Weise verändert wurden, was der Anmelder oder sein Vertreter nachzuweisen hat.

47. Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Richtlinien 79/695 und 82/57 sowie der Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen sind, dass ein Zollanmelder oder sein Vertreter, der bei der Entnahme eines Musters oder einer Probe eingeführter Waren durch die Zollbehörden anwesend war, ohne geltend zu machen, dass dieses Muster oder diese Probe nicht repräsentativ sei, deren Repräsentativität bestreiten kann, wenn er von den Zollbehörden aufgrund der von ihnen durchgeführten Analysen dieses Musters oder dieser Probe aufgefordert wird, zusätzliche Eingangsabgaben zu zahlen, sofern die betreffenden Waren noch nicht freigegeben wurden oder, wenn sie freigegeben wurden, in keiner Weise verändert wurden, was der Anmelder nachzuweisen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

48. Die Auslagen der französischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Fundstelle(n):
QAAAB-89380