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Liquidationseinnahmen der Chefärzte und deren Mitarbeiter
Steuerrechtliche Qualifikation der Einkünfte und haftungsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber
Angestellte Chefärzte eines Krankenhauses erhalten regelmäßig ein Grundgehalt für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben. Diese Vergütung ist unstreitig den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Zusätzlich vereinbaren das Krankenhaus und der Chefarzt in vielen Fällen, dass der Chefarzt das Liquidationsrecht für die Erbringung wahlärztlicher Leistungen (z. B. Behandlung von Privatpatienten) auf seine Rechnung ausüben darf. Mit Urteil v. - VI R 152/01 NWB HAAAB-69139 hat der BFH entschieden, dass ein Chefarzt eines Krankenhauses unter bestimmten Voraussetzungen auch mit den Einnahmen für wahlärztliche Leistungen Arbeitslohn bezieht. Für das Krankenhaus als Arbeitgeber würde das in diesen Fällen die Pflicht begründen, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, aus dem BFH-Urteil bis zum keine haftungsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 7/2006 v. NWB RAAAB-77039). Nachfolgend wird insbesondere auch auf lohnsteuerrechtliche Fragen bei Beteiligung der Mitarbeiter an den Liquidationseinnahmen eingegangen.