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Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr statthaft
Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzgerichtsprozess seit Inkrafttreten des § 133a FGO zum generell nicht mehr statthaft (Bezug: § 128 Abs. 1 und 4, § 133a FGO).▶NWB HAAAB-73918
▶Praxishinweise: Bei der außergerichtlichen Beschwerde handelte es sich um einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf, der den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Rechtsmittelklarheit nicht gerecht wurde. Dieser ungeregelte Zustand ist nach Auffassung des VIII. Senats des BFH durch die Einführung der Anhörungsrüge beendet worden. Gegen eine generelle Unstatthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde spricht auch nicht der eingeschränkte Anwendungsbereich der Anhörungsrüge (nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs). Die Verletzung von anderen Verfahrensvors...