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Belehrung über den Beginn der Klagefrist in der Einspruchsentscheidung
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Einspruchsentscheidung erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Hinweis auf die Bedeutung des § 108 Abs. 3 AO 1977 für die Ermittlung des Tages der Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) nicht erforderlich.▶NWB XAAAB-82746
▶Praxishinweise: Die Belehrung über den Beginn der Klagefrist erfordert keinen Hinweis auf sämtliche Modalitäten zur Fristberechnung. Keinesfalls kann also gefordert werden, dass auch auf begünstigende Auswirkungen hingewiesen wird. Um eine solche begünstigende Auswirkung handelt es sich, wenn der Fristbeginn für die Klage wegen der Vorschrift des § 108 Abs. 3 AO 1977 hinausgeschoben wird.