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Prospekthaftung des Jahresabschlussprüfers in einer Publikumsgesellschaft
Allein daraus, dass im Verkaufsprospekt im Einverständnis mit dem für den Unternehmer tätigen WP dessen Bestätigungsvermerk zum letzten geprüften Jahresabschluss abgedruckt worden ist – verbunden mit seiner Erklärung, im Rahmen der Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung für das nächste Geschäftsjahr seien keine Anhaltspunkte für eine vom Vorjahr abweichende Beurteilung bekannt geworden –, ergibt sich keine prospekthaftungsrechtliche Verantwortlichkeit des WP für die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens. Es trifft diesen also selbst dann keine „Prospektaktualisierungspflicht”, wenn ihm eine nachträgliche wesentliche Verschlechterung des Unternehmens bekannt wird, die die Vermögensinteressen der potenziellen Anleger gefährdet (§§ 328, 280 BGB; , DB 2006 S. 385).