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Rückstellung für Patentverletzung auch bei Unkenntnis des Inhabers des Patents
– Anmerkungen zum –
Laut muss ein Patentverletzer zunächst allgemein mit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen rechnen und deswegen auch in der Steuerbilanz eine entsprechende Rückstellung ausweisen.
Zur Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 EStG, den Voraussetzungen für die Auflösung einer aus diesem Anlass gebildeten Rückstellung, folgt der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung in R 5.7 Abs. 7 EStR.
Die Frage, ob bei Verletzung anderer Schutzrechte zumindest zunächst allgemein mit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gerechnet werden muss, so dass bereits deswegen ohne Hinzutreten besonderer Umstände eine Rückstellung auch in der Steuerbilanz auszuweisen ist, bleibt offen.
I. Problemstellung
Für eine ungewisse Verbindlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Rückstellung auszuweisen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für deren Entstehung dem Grunde nach besteht und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag liegt. Als weitere Voraussetzung muss mit der Inanspruchnahme auch tatsächlich zu rechnen sein, d. h. es müssen mehr Gründe für als gegen die...