Hessischer Minister der Finanzen - S 4429 A - 004 - II 51

Grunderwerbsteuer;
Befreiung nach § 9b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)

Bezug:

Durch Artikel 1 Nr. 8a des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom (BGBl 2005 I S. 1138) wurde in das – als Artikel 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes verkündete – Allgemeine Eisenbahngesetz vom (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3833), eine Grunderwerbsteuerbefreiung (§ 9b AEG) eingefügt. Danach sind Rechtsvorgänge i.S.d. Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der Durchführung der §§ 8 bis 9a AEG ergeben, von der Grunderwerbsteuer befreit.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass öffentliche Betreiber der Schienenwege in Bezug auf Entscheidungen über Trassenzuweisungen oder über die Wegeentgelte rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen unabhängig von Eisenbahnverkehrsunternehmen sein müssen (§§ 8 bis 9a AEG). Dies soll u.a. dadurch erreicht werden, dass aus Eisenbahnen, sie sowohl-Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch Betreiber der Schienenwege sind, beide Bereiche jeweils auf eine oder mehrere gesonderte Gesellschaften ausgegliedert werden. Um steuerliche Nachteile für die von den vorgenannten Regelungen betroffenen Eisenbahnen zu vermeiden, sind die zur Umsetzung dieser Regelungen erforderlichen Maßnahmen – sofern dabei grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge verwirklicht werden – von der Grunderwerbsteuer befreit.

Das Dritte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften ist am in Kraft getreten.

Hessischer Minister der Finanzen v. - S 4429 A - 004 - II 51

Fundstelle(n):
KAAAB-89223