BFH Beschluss v. - III B 103/05

Tatsachenfeststellung des FG: Ausstattung mit Datenkabeln zur Vernetzung einer EDV-Anlage zum typischen Standard einer Büroimmobilie als wesentlicher Bestandteil

Gesetze: FGO § 118 Abs. 2BGB § 94 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird nach § 132 FGO zurückgewiesen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFHE 210, 365, BStBl II 2005, 864).

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärbar. Die Beschwerde ist daher unbegründet (, BFH/NV 2005, 1816).

Das FA stellt als grundsätzlich bedeutsam die Frage heraus, ob im Jahre 1998 nach der im Westteil von Berlin bestehenden allgemeinen Verkehrsanschauung die in einem Betriebsgebäude zur Vernetzung einer EDV-Anlage verlegten Datenkabel nebst Zubehör zu dessen typischen Ausstattungsstandard gehörten mit der Folge, dass sie wesentliche Gebäudebestandteile i.S. von § 94 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellen. Zur Klärungsbedürftigkeit weist das FA auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom (BStBl I 2002, 343) hin. Das BMF vertrete in diesem Schreiben unter Bezug auf das Urteil des Senats vom III R 77/97 (BFHE 190, 552, BStBl II 2002, 233), wonach solche Datenkabel nach der jedenfalls im Jahre 1990 im Beitrittsgebiet bestehenden regionalen Verkehrsanschauung nicht zum typischen Ausstattungsstandard eines Betriebsgebäudes gehörten, die Auffassung, von dieser Verkehrsanschauung sei nur noch bis einschließlich 1991 auszugehen.

Mit diesen Ausführungen hat das FA keine klärbare Rechtsfrage aufgeworfen. Das Finanzgericht (FG) hat für die Städte Berlin, München, Frankfurt am Main und Hamburg eine Recherche im Internet mit dem Ergebnis durchgeführt, dass —mit Ausnahme des Standorts Frankfurt am Main— von den im Jahre 2005 am Markt befindlichen Büroimmobilien nicht einmal die Hälfte mit Datenverkabelung angeboten wurde. Davon ausgehend gelangte das FG zu der Feststellung, dass die Ausstattung mit Datenkabeln nebst Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage für das Jahr 2005 —und erst recht für das Streitjahr 1998— nicht zum typischen Standard einer Büroimmobilie gehörte.

An diese Feststellung ist der Senat, da insoweit keine Verfahrensrügen erhoben worden sind und die Folgerung des FG auch nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Die Feststellung der Verkehrsanschauung, um die es sich bei der Frage, ob eine bestimmte Ausstattung zum allgemeinen Standard einer Immobilie gehört, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (Senatsurteil in BFHE 190, 552, BStBl II 2002, 233).

Der Hinweis des FA, die Revision sei ferner zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung setzt ebenso wie die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung eine klärbare Rechtsfrage voraus (, BFH/NV 2005, 1812). Der Zulassungsgrund der Sicherung der Rechtsprechungseinheit ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil von anderen Gerichtsentscheidungen abweicht (Divergenz) oder wenn dem FG ein Rechtsfehler von erheblichem Gewicht unterlaufen ist, der geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (, BFH/NV 2005, 1632). Dazu hat das FA keine substantiierten Ausführungen gemacht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1499 Nr. 8
IAAAB-89186