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Erbfolge bei Personengesellschaftsbeteiligungen
Steuerneutralität der Erbauseinandersetzung erfordert sorgfältige Planung
Das neue Anwendungsschreiben zur Erbauseinandersetzung behandelt u. a. Vermächtnisse, Vorausvermächtnisse und die Erbfolge bei Personengesellschaftsbeteiligungen. Der nachteiligen Verwaltungsansicht im Bereich des Sonderbetriebsvermögens sollte durch vorzeitige Vorkehrungen begegnet werden.
Erfüllung von Vermächtnissen
Ist ein Alleinerbe oder sind Miterben mit Vermächtnissen beschwert, lässt deren Erfüllung den Erwerb von Todes wegen im Übrigen unberührt. Die Leistung an den Vermächtnisnehmer stellt also keine Gegenleistung für den erlangten Erbteil dar. Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn der Vermächtnisnehmer seinerseits an den Erben eine Gegenleistung zu erbringen hat.
Muss der Erbe aus einem Nachlass-Betriebsvermögen ein einzelnes Wirtschaftsgut zur Erfüllung eines Vermächtnisses herausgeben, realisiert er – und nicht der Erblasser – einen Entnahmegewinn.
Muss der Erbe hingegen einen ganzen Betrieb aus dem Nachlass auf den Vermächtnisnehmer übertragen, ist der Vorgang wegen § 6 Abs. 3 EStG zwingend steuerneutral.
Nimmt der Erbe einen Kredit auf, um ein Vermächtnis erfüllen zu können, stellen die Z...