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Aufteilung des Freibetrags für Betriebsvermögen „zu gleichen Teilen”
Auslegung der Freibetragsberechtigung
Die Verteilung des in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vorgesehenen Freibetrags „zu gleichen Teilen” knüpft ausschließlich an den zivilrechtlichen Erwerb an. Der daraus folgende Verteilungsmaßstab ist auch dann maßgebend, wenn sich der Freibetragsanteil im Ergebnis nicht auf die Besteuerung einzelner Beschenkter auswirkt.
Kein gesetzlicher Anspruch auf effektive Berücksichtigung des Freibetrags
Der Freibetrag für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Höhe von 256 000 € (jetzt: 225 000 €) kann ungenutzt verpuffen, wenn der Erblasser keine Verteilung vorsieht. Gleiches gilt, wenn die vom Erblasser vorgesehene Verteilung ineffektiv ist. Der BFH bringt in seinem Urteil vom unter Hinweis auf den Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck, dass bei der Verteilung des Freibetrags „zu gleichen Teilen” nicht berücksichtigt werden kann, ob und ggf. in welcher Höhe sich der den einzelnen Erwerbern zustehende anteilige Freibetrag bei der Besteuerung im Ergebnis auswirkt oder nicht. Hat der Erblasser keine Aufteilung verfügt, steht der Freibetrag nach dem Wortlaut des Gesetzes, wenn nur Erben Betriebsvermögen erwerben, den Erben entsprechend ihrem Er...