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BBV Nr. 7 vom Seite 219

Geldanlage: In welchen Fällen Anleger ihre Steuerbescheide offen halten sollten

Aktuell anhängige Verfahren beim BFH, BVerfG und EuGH

von Robert Kracht, Bonn

Nach § 363 AO ruht ein Einspruch kraft Gesetz, wenn wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, BVerfG oder BFH anhängig ist und sich die Rechtsbehelfsbegründung explizit auf das Musterverfahren stützt. Diese AO-Regelung können aktuell besonders viele Sparer für sich in Anspruch nehmen. Denn selten in der Vergangenheit sind so viele Themen rund um die Geldanlage strittig gewesen. Diese Tendenz lässt sich wie folgt erklären: Das Steuerrecht wird zunehmend komplizierter, Kreditinstitute bieten immer mehr Produktformen an, und schließlich hat die in den vergangenen Jahren deutlich zunehmende Börsentätigkeit der Deutschen die Frage nach Erhebungsdefiziten ausgelöst. Dieser Beitrag stellt daher die wichtigsten offenen Verfahren zu den §§ 20, 22, 23 EStG dar. Neben dem Verweis auf Aktenzeichen und Vorinstanz erfolgt auch eine Kurzkommentierung zum strittigen Sachverhalt.

I. Das ruhende Verfahren nach § 363 AO

Nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruht das Einspruchsverfahren kraft Gesetz, falls wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, BVerfG, BFH oder einem anderen obersten Bundesgericht anhängig ist und die Steuer wegen dieser Rechtsfrage nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festgesetzt wurde. Entsc...

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