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Sonderzahlungen an Zusatzversorgungskassen
Der BFH hat in jüngster Zeit gleich in mehreren Urteilen entschieden, dass Sonderzahlungen eines Arbeitgebers an Zusatzversorgungskassen nicht zu Arbeitslohn bei aktiven Arbeitnehmern führen. Die Entscheidungen der obersten Finanzrichter bezogen sich hierbei auf die Sonderzahlungen in den folgenden Fällen:
Systemumstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren;
Überführung einer Mitarbeiterversorgung an eine andere Zusatzversorgungskasse (ohne Systemumstellung);
Ausscheiden aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Jetzt ist auch das BMF der Auffassung des BFH gefolgt und hat mit einem aktuellen Schreiben die allgemeine Anwendung dieser Sicht der Dinge in allen noch offenen Fällen verfügt.
Derzeit (noch) eine Absichtserklärung: Für Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume, die nach dem ...