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Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach§ 15a UStG – Grundstückserwerb und gemischt genutzte Immobilien
Die neuen Regelungen zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG bergen vielfältige Praxisprobleme. Die folgenden Fälle stellen vor, wie Berichtigungen durchzuführen sind, wenn die entsprechenden Gegenstände dem Anlage- oder Umlaufvermögen (§ 15a Abs. 1 UStG und § 15a Abs. 2 UStG) zuzurechnen sind. Ergänzend werden in einem separaten Beitrag weitere Fälle zu Wirtschaftsgütern vorgestellt, die in andere Wirtschaftsgüter eingehen, zu sonstigen Leistungen und zum Wechsel der Besteuerungsart.
I. Fall 1: „Grundstückserwerb”
1. Ausgangssachverhalt
Am erwirbt ein im Inland ansässiger Unternehmer ein Grundstück zu einem Preis von 1.000.000 €. Der Grundstücksverkäufer nimmt die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nicht in Anspruch. Der Erwerber hat zum Erwerbszeitpunkt die objektiv belegbare Absicht, das Grundstück an umsatzsteuerpflichtige Unternehmer weiterzuverkaufen, wenn er es für die Bebauung hergerichtet hat. Der Erwerber plant, dabei auf die Steuerbefreiung entsprechend § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG zu verzichten. Er kann daher die geschuldete Umsatzsteuer von 160.000 € gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. mit § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abziehen. S. 728
Als sich später herausstellt, dass das Grundstück nich...